Algemeine Geschäftsbedingungen

§1 Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, die der Firma „E-K-P Endres“ erteilt werden. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung enthalten sind. Diese Bedingungen gelten auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen und bei künftigen Geschäften, selbst wenn sie nicht ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen wurden. Sollten Einzelbestimmungen unwirksam sein, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.


§2 Vertragsverhältnis

1.) „E-K-P Endres“ verpflichtet sich, gemäß den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Beschreibungen, die notwendigen Tätigkeiten vorzunehmen. Jeder Auftrag stellt einen Werkvertrag im Sinn der § 631 ff BGB dar. Erstellte Unterlagen sind ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Dies gilt für Entwicklungstätigkeiten bei der Produktentwicklung und für das Produktdesign. Dienstleistungen wie Projekt- oder Produktmanagement werden im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung für den Kunden erbracht.

2.) Vom Leistungsumfang und damit vom Honorar sind umfaßt: Die ausführliche Besprechung der Problemlage mit dem Auftraggeber, Ausarbeitung eines Auftragsplanes bzw. Terminplanes mit Meilensteine zur Terminüberwachung, Darstellungen von Datenmodellen auf Diskette oder einem anderen Datenträger, Datenübermittlungskosten vom Lieferanten zum Kunden, Kosten von Datenträgern (Disketten, Lichtpausen, Mutterpausen, oder ähnliches); die Übertragung der Nutzungsrechte an den Auftraggeber. Das Copyright für eine weitere Verwendung in anderen Fällen bleibt jedoch bei: „E-K-P Endres“ Nicht vom Preis umfaßt sind: Versandkosten an Orte außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland Die Kosten für eventuelle Ausführung weiterer Dienstleistungen, Modellanfertigungen, Werkzeuge, und Sublieferanten sollten diese nicht im Auftrag definiert sein. Allgemeine Spesen und Kosten bei Reisen zu Besprechungen außerhalb des Sitzes des „E-K-P Endres“


§3 Honorar

1.) Die Abrechnung basiert auf dem im Angebot genannten Festpreis, oder ein entsprechend definiertes Leistungspaket mit einem Stunden- bzw. Tagessatz für die entsprechenden Tätigkeiten. Sollte kein Festpreis vereinbart sein, so sind die Preise freibleibend und die Kosten richten sich nach der Grundlage der VDI-Ingenieure.

2.) Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden (z. B. monatliche Abrechnung) gilt bei Festpreisen, fällig mit 1/3 bei Auftragsbestätigung, 1/3 bei Vorlage der Unterlagen und Pläne bzw. Unterlagendarstellungen und 1/3 bei Beendigung des Projekts. Stunden und Tagessätze werden generell monatlich abgerechnet. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Verzugsfall werden Zinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet, sofern der Auftragnehmer nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Zahlungsziel ist 10 Tage nach Rechnungsstellung.


§4 Nutzungsrecht

Auch nach Übergabe der erstellten Unterlagen oder Datenträger dürfen die Ergebnisse der Arbeit von „E-K-P Endres“ nur für die vereinbarte Nutzungsart und den auftragsgemäßen Umfang verwendet werden. Der Auftraggeber erwirbt mit der Zahlung des Gesamthonorars in dem vorstehend beschriebenen Umfang die Nutzungsrechte. Sämtliche weitere Nutzungsrechte bleiben ausschließlich bei „E-K-P Endres“. Eine Weitergabe der Unterlagen und Pläne an Dritte ist nur mit Einwilligung von „E-K-P Endres“ gestattet.


§5 Anforderungsprofil

Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer ein Anforderungsprofil. Dieses Anforderungsprofil muss die genauen Tätigkeiten und die gegebenen Anwendungs- und Umfelddaten enthalten. „E-K-P Endres“ trifft keine Prüfpflicht, ob mit dem angegebenen Umfeld bzw. Anwendungsdaten oder sonst vom Auftraggeber gelieferten Daten und Plänen in der im Auftragsprofil enthaltenen Form verwendet werden können. Für Fehler in den vom Auftraggeber gelieferten Daten haftet „E-K-P Endres“ in keinem Fall.


§6 Liefertermine

Liefertermine werden im Auftragsverhältnis speziell festgelegt. Kann „E-K-P Endres“ diese Termine nicht einhalten, so ist sie verpflichtet, sofort nach Kenntnis dieser Terminüberschreitung den Auftraggeber zu informieren. „E-K-P Endres“ ist gegenüber anderen Lieferanten des Kunden nicht weisungsbefugt, sondern lediglich für ein projektdienliches termingerechtes Berichtswesen gegenüber dem Kunden in der Pflicht. Entsprechende Abweichungen vom Soll, welche erheblichen Einfluss auf Termine oder das Produktergebnis haben, werden dem Auftraggeber umgehend zur Kenntnis gebracht. Hierzu sind vom Auftraggeber eindeutige Ansprechpartner zu benennen. Bei Gefahr im Verzug ist der Kunde zur entsprechenden Weisung gegenüber dem Lieferanten verpflichtet.


§7 Gewährleistung, Haftungsbeschränkung und Prüfpflicht

1.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen die von „E-K-P Endres“ vorgelegten Unterlagen zu prüfen und auf eventuelle Abweichungen vom Auftragsvolumen und Mängel zu untersuchen. Reklamationen sind innerhalb dieser Untersuchungsfrist schriftlich gegenüber „E-K-P Endres“ zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Dienstleistung als abgenommen.

2.) „E-K-P Endres“ haftet lediglich für die in den Unterlagen oder Datenträgern angegebenen Parameter. Sie haftet nicht für die Darstellungsgenauigkeit der gelieferten Daten auf den Datenspeichermedien.

3.) Im Fall von Mängeln, die rechtzeitig gerügt werden, ist „E-K-P Endres“ verpflichtet, unverzüglich Nachbesserung zu seinen Lasten zu leisten. Die Nachbesserung hat innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Frist zu erfolgen. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Der von „E-K-P Endres“ geschuldete Schadensersatz beschränkt sich in der Höhe nach auf den Betrag dessen, was „E-K-P Endres“ dem Auftraggeber in Rechnung stellt. Die Haftung für weitergehende Schäden, insbesondere für Mängelfolgeschäden die über diesen Betrag hinausgehen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

4) Bei vermittelten Dienstleistungen von „E-K-P Endres“ ist eine Gewährleistung und Haftung generell ausgeschlossen, lediglich die im Rahmen der Vermittlung erbrachte Dienstleistung kann damit befasst werden.


§8 Eigentumsvorbehalt

Das Copyright und das Eigentum an Plänen bzw. Datenträgern bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher von „E-K-P Endres“ zustehenden Ansprüche im Eigentum von „E-K-P Endres“. Bis zur Erfüllung hat diese ein Zurückhaltungsrecht auch an den zur Verfügung gestellten Fertigungsunterlagen, Terminplänen und Berichten.


§9 Auftragsstornierung

In allen Fällen in den es ohne Verschulden von „E-K-P Endres“ nicht zur Lieferung der Unterlagen kommt, sind „E-K-P Endres“ die aufgewandten Kosten zu bezahlen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Herausgabe der noch nicht fertigen Unterlagen zu verlangen.


§10 Änderungen

Bei Änderungen an Ausführungen und Konstruktionen, die über die an „E-K-P Endres“ per Auftragserteilung zu erstellenden Anforderungen hinausgehen, müssen Preis und Lieferzeit neu vereinbart werden. Erfolgt dies nicht, so sind angemessene Vergütungen zu zahlen. Die bislang vergeblich aufgewandten Kosten und eine angemessene Vergütung für diese sind gleichfalls sofort fällig und an „E-K-P Endres“ zu erstatten.


§11 Schutzrechte Dritter

Sind im Anforderungsprofil des Auftraggebers Zeichnungen, Modelle oder Muster enthalten, so steht der Auftraggeber dafür ein, dass durch deren Verwendung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. „E-K-P Endres“ wird den Auftraggeber auf eventuell ihr bekannte Rechte hinweisen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter in dieser Hinsicht freizustellen und Ersatz des entstehenden Schadens zu leisten.


§12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist gegenüber Kaufleuten Würzburg. Gleiches gilt für den Gerichtsstand. Dieser ist ebenfalls Würzburg.

§13 Anzuwendendes Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Rech